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Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz) (Auszug)

Vom 4. August 1994 (GVBl. S. 329)

§1 Aufgabenstellung
§30 Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung
§32 Datenschutz und Schweigepflicht

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§1 Aufgabenstellung

(1) Dem öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt es, unter Berücksichtigung der medizinischen, sozialen sowie der physischen Lebens- und Umweltbedingungen die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und zu fördern. Im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge hat er eine Planung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu erstellen. Dazu hat er die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung umfassend zu betrachten, zu dokumentieren und zu bewerten, die dazu notwendigen Planungen zu erstellen und bei Vorhaben und Maßnahmen anderer Verwaltungsstellen mitzuwirken, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch den öffentlichen Gesundheitsdienst grundsätzlich subsidiär, soweit dies nicht anders gesetzlich geregelt ist.

Seitenanfang (3) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher:

1. Gesundheitsförderung, und zwar

a) gesundheitliche Aufklärung und Förderung gesunder Lebensweisen (Verhaltensprävention),

b) Hinwirken auf gesundheitsfördernde Lebens- und Umweltbedingungen von Menschen und Tieren (Verhältnisprävention),

2. Beobachtung und Darstellung der Gesundheitssituation der Bevölkerung einschließlich der Sammlung und Auswertung von Daten, die für die Gesundheit der Bevölkerung und diese beeinflussende Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind, zu epidemiologischen Zwecken und für Dokumentationen in einer zusammenhängenden Gesundheitsberichterstattung, die Grundlage für die Gesundheitsplanung ist, wobei zur Gesundheitsplanung die Planung der psychosozialen Versorgung gehört,

3. Beteiligung an Maßnahmen anderer Verwaltungen und Organisationen im Hinblick auf Folgewirkungen für die Gesundheit der Bevölkerung,

4. Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe, umweltmedizinische Beratung sowie Betreuung, Hilfen und Schutzmaßnahmen nach dem Gesetz für psychisch Kranke,

5. Sicherstellung von Behandlungen und Durchführung dringender Behandlungen im einzeln zu begründenden Fall, sofern diese ohne Eingreifen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht erfolgen können oder durch gezielte gesetzliche Regelungen vorgeschrieben sind,

6. Hinwirken auf die Sicherstellung der Qualität von Einrichtungen des Gesundheitswesens und auf Verhältnisse, die Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen vermeiden sowie gesundheitsfördernd wirken,

7. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich Ursachenermittlung der Verbreitungswege,

8. amtliche Überwachung und Untersuchung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Arzneimitteln und gefährlichen Stoffen,

9. Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens und Verbraucherschutz,

10. Erstellen von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen und von amtlichen Gutachten.

(4) Nicht zum öffentlichen Gesundheitsdienst gehören die Ärzte und ihre Mitarbeiter in der Versorgungsverwaltung, der Arbeitsschutzbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, dem Strafvollzug, der Entschädigungsbehörde, den Krankenhäusern, den Betrieben, der Sozialversicherung, den Hochschulen und den betriebsärztlichen Diensten.

Abschnitt V

Gesundheitsberichterstattung

§30 Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung

(1) Bei der Gesundheitsberichterstattung handelt es sich um eine verdichtende, zielgruppenorientierte Darstellung und beschreibende Bewertung von Daten und Informationen, die für die die Gesundheit der Bevölkerung, das Gesundheitswesen und die Gesundheitssituation beeinflussenden Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind. Zu den Themenfeldern der Gesundheitsberichterstattung gehören insbesondere:

1. gesundheitspolitische Zielsetzungen und Prioritäten,

2. Bevölkerung und sozialdemographische Strukturen,

3. Gesundheitszustand,

4. gesundheitsrelevante Verhaltensweisen,

5. Gesundheitsrisiken aus der natürlichen und technischen Umwelt,

6. Angebotsstrukturen und Versorgungsprofile von Einrichtungen der Gesundheitsversorgung,

7. Inanspruchnahme von medizinischen Angeboten durch die Bevölkerung,

8. Ausbildung und Beschäftigte im Gesundheitswesen,

9. Kosten, Finanzierung und Krankenversicherungsschutz.

(2) Die Berichtsform gliedert sich in einen Basisbericht, der auf einer einheitlichen Datenerhebung, Datenverarbeitung und Berichterstattung beruht, und Spezialberichte, die Schwerpunktthemen und besondere Probleme von regionaler, epidemiologischer und soziostruktureller Bedeutung aufgreifen oder vertiefen.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst legt jährlich Berichte vor, die über die gesundheitlichen Verhältnisse in seinem Zuständigkeitsbereich Auskunft geben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung koordiniert die Berichterstattung und legt den Gesamtbericht dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vor.

(4) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt im Zusammenwirken mit den im Gesundheits- oder Sozialbereich tätigen Verwaltungen, Körperschaften, Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen auf Bezirks- und Landesebene die gesundheitlich bedeutsamen Daten und Erkenntnisse zusammen und gewährleistet ihre Auswertung. Die Dienststellen des Landes Berlin sind verpflichtet, mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erstellung der Gesundheitsberichte und der Gesundheitsplanung zusammenzuarbeiten und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gesundheitsberichte sollen Analysen, Bewertungen und sich daraus ergebende Konsequenzen darstellen und als Instrument der Gesundheitsplanung Orientierungsdaten liefern.

(6) Zur Gesundheitsplanung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aufspüren von Schwachstellen und Problemfeldern im Netz der gesundheitlichen Versorgung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung,

2. Definition von Schnittstellen, des Koordnierungs- und Vernetzungsbedarfs zwischen den verschiedenen Handlungsträgern und Planungsbereichen, und zwar in der ganzen Breite von ambulanten, teilstationären und stationären, von medizinischen, pflegerischen und sozialen, von professionellen und nicht professionellen Angeboten.

§32 Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Alle im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sind verpflichtet, Geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt, Tierarzt oder als andere gemäß §203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Personen anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

(2) Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach §1 erforderlich ist. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, insbesondere über die Verarbeitung in Dateien und auf sonstige Datenträgern, ihre Übermittlung, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

Zuletzt geΣndert:
am 01.02.97

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